Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

Die Adolf Kuhn AG erbringt ihre Leistungen aufgrund der Grundlagen dieser AGB. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung.

2. Offerten und Aufträge

Unsere Offerten sind freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behalten wir uns eine anderweitige Vermietung vor. Alle Bestellungen und Vereinbarungen (mündlich und schriftlich) sind erst nach Erhalt einer schriftlichen Auftragsbestätigung, unterschrieben durch beide Parteien, bindend und wirksam. Der Auftraggeber akzeptiert mit der Annahme der Auftragsbestätigung unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei kurzfristigen Aufträgen während dem Auf- oder Abbau ersetzt die vom Auftraggeber mündlich erteilte Bestellung die Auftragsbestätigung. Für Konzeptänderungen, zusätzliche Umsatzbestellungen oder weitere Abklärungen nach Bearbeitung des Auftrags, somit nach Erstellen des Rüstscheins durch unseren Projektleiter, verrechnen wir die Kosten nach Aufwand. Solche Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen des Vertrages, resp. des Auftrags, müssen uns schriftlich mitgeteilt werden oder werden durch uns auf dem Rüstschein schriftlich nachgetragen.

3. Rücktritt vom Auftrag

Bei Rücktritt vom Auftrag werden unsere Aufwendungen mit nachstehenden Ansätzen in Rechnung gestellt:

bis 12 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 20% der Auftragssumme
bis 6 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 40% der Auftragssumme
bis 2 Monate vor Montage-/Auslieferungsdatum 60% der Auftragssumme
bis 1 Monat vor Montage-/Auslieferungsdatum 80% der Auftragssumme
bis 14 Tage vor Montage-/Auslieferungsdatum: 90% der Auftragssumme

Ab Beginn des Beladens des Materials zum Transport, respektive 48 Std. vor Montage-/Auslieferungsdatum: 100% der Auftragssumme

4. Eigentumsvorbehalt

Das von uns gelieferte Mietmaterial bleibt unser Eigentum, es kann weder veräussert, belehnt noch verpfändet werden. Es ist untersagt, an den Mietobjekten Änderungen vorzunehmen oder die Firmenbezeichnung zu entfernen. Das Mietmaterial ist nicht gegen Diebstahl versichert. Bei grösseren Bauten ist es deshalb ratsam, das Areal zusätzlich während der Montage- und Demontagezeit bewachen zu lassen. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Das von uns gelieferte Material darf nur zu dem gemäss Auftrag vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Umstellung auf einen anderen Platz oder die Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.

5. Mängel

Der Auftraggeber hat das Mietmaterial sowie die Bauten sofort nach Erhalt, spätestens vor deren Gebrauch, auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Festgestellte Mängel müssen unverzüglich der Adolf Kuhn AG gemeldet werden. Die Adolf Kuhn AG behebt innert angemessener Frist Mängel, welche die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch erheblich beeinträchtigen.

6. Bauplatz / Projektort

Kosten für Standortänderungen, die nach erfolgter Offertstellung und Platzbesichtigung vorgenommen werden, müssen bei schlechten Terrainverhältnissen oder bei Wegfall der Zufahrtsstrasse zusätzlich berechnet werden. Wir gehen davon aus, dass der Bauplatz mit Transportfahrzeugen und mit Hubstapler befahren werden darf, andernfalls muss dies unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Preisanpassung für unseren Mehraufwand bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber muss die Adolf Kuhn AG im Vorfeld über eventuell im Erdreich verlaufende Leitungen und Kabelstränge sowie über andere Hindernisse unaufgefordert informieren. Der Bauplatz muss vor der Materiallieferung geräumt sein. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Für Unfälle während dieser Zeitspanne übernehmen wir keine Haftung. Nach dem Abtransport des Materials ist es Sache des Mieters, den Bauplatz gründlich zu säubern und wieder instand zustellen. Die Adolf Kuhn AG übernimmt keine Haftung für Landschäden, ausser für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte.

7. Helfer

Werden durch den Auftraggeber für die Montage- und Demontagearbeiten Helfer zur Verfügung gestellt, müssen diese mit der richtigen und der Tätigkeit entsprechenden Schutzausrüstung (Schutzhelm und Sicherheitsschuhe, etc.) und Fahrbewilligungen (Stapler, Hebebühnen, etc.) ausgerüstet und entsprechend versichert sein. Alle Helfer haben sich an die Weisungen des Personals der Adolf Kuhn AG zu halten. Aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen behält sich die Adolf Kuhn AG vor, Personen vom Bauplatz zu verweisen. Für allfälligen Bauverzug übernimmt die Adolf Kuhn AG keine Haftung. Die Adolf Kuhn AG übernimmt nur eine Montageleitung und keine Personalplanungsaufgaben. Allfällige Mehraufwände unserer Mitarbeitenden werden nach Aufwand zu den aktuellen Tarifen der Adolf Kuhn AG verrechnet, insbesondere, wenn die Helfer nicht in der vereinbarten Anzahl zur Verfügung stehen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, ohne Mahnung oder Mitteilung an den Auftraggeber, Monteure zu rekrutieren und zu verrechnen. Sämtliche Mietobjekte sind in der Schweiz gegen Feuer und gegen Elementarschäden versichert. Wir machen speziell darauf aufmerksam, dass unserer Elementarschadenversicherung lediglich die in unserem Besitze befindlichen Güter deckt.

  1. Nicht versichert sind: Unfälle, die betriebsfremde Hilfskräfte während der Montage- und Demontagezeit zustoßen, (siehe Helfer)
  2. Schäden infolge Terrors, Vandalen Akte, Aufruhr, Krieg oder Erdbeben.
  3. Beschädigung an umliegenden Gebäuden, Telefon-, Freileitungen etc.
  4. Eigentum von Drittpersonen, betriebsfremde Fahrzeuge
  5. Installationen aller Art, die nicht durch uns ausgeführt wurden
  6. Schäden infolge undichter Stellen, wie Anbauten zu Zelten, zu Gebäuden etc.
  7. Ausstellungsgüter, Standbauten, Bühnenrequisiten, Musikinstrumente,
  8. Einrichtungen von Dritten: Diese Güter sind durch die Organisation oder durch die Besitzer zu versichern.
  9. Diebstahl (siehe Eigentumsvorbehalt)


Falls die Versicherung Schaden aus vorgenannten Punkten übernimmt, wird der Selbstbehalt weiterverrechnet.

10. Besondere Bestimmungen für Verkaufsgeschäfte

Unter Verkaufsgeschäften verstehen wir auf Bestellung angefertigte Ware (Blachen und Textilerzeugnisse) sowie den Verkauf von Mietgegenständen (z.B. Zelte oder Festmobiliar), die in den Besitz des Käufers übergehen. 

  1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  2. Preise und Angebote sind freibleibend. Nur von uns bestätigte Preise sind massgebend.
  3. Lieferzeit: Nur der von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Liefertermin hat Gültigkeit. Die vom Kunden verlangten Lieferzeiten werden nicht automatisch anerkannt. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen sind ohne ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. 
  4. Verpackung: Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. 
  5. Versand: der Versand erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, für die billigste Versandart vorgenommen.
8. Zu Lasten des Auftraggebers gehen
  1. Stromzufuhr ab Anschlussleitung bis zu unserem Hauptschalter, von einem konzessionierten Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.
  2. Zufuhr und Installation der erforderlichen Wasserleitung.
  3. Innenausbau der Zelte (Bretterböden, Holzverschalungen etc.).
  4. Kanalisation- oder Grabarbeiten für Ableitungen des Regenwassers längs der Hallen.
  5. Das Mietmaterial muss in vollständigem, unbeschädigtem und sauberem Zustand zurückgegeben werden. Es ist untersagt, Klebefolien jeglicher Art (Klebeband, Abziehbilder, Teppichband, etc.) sowie Haftklammern, Reisnägel, Schrauben oder Nägel anzubringen. Grills, Fritteusen und andere Geräte mit Dampf- oder Rauchentwicklung dürfen nur in dafür vorgesehenen Anbauten, oder Küchenzelten eingesetzt werden. Reparaturen werden nach effektivem Aufwand zum aktuell gültigen Stundenansatz plus Materialkosten ausgeführt.
  6. Eine allfällige Überprüfung der erstellten Bauten durch die zuständigen Kontrollorgane Regierungsstatthalteramt, Gebäudeversicherung, Baupolizei, Feuerpolizei, Feuerwehr etc.
  7. Verankerungen, Verstrebungen und Verspannungen garantieren die statische Voraussetzung für die Bauten. Sie dürfen weder verändert noch entfernt werden.
  8. Blitzschutz/Erdung der Bauten muss durch den Auftraggeber erfolgen.
  9. Schnee und Regen: Die Hallen sind nicht schneelastgerecht und sind aus diesem Grund vom Auftraggeber 24h/7T von jeglicher Schneelast zu befreien, beispielsweise durch genügende Beheizung und unverzügliche Schneeräumung. Auch bei Regen muss das Zelt 24h/7T auf Wassersäcke kontrolliert und diese umgehend entfernt werden. Dies im Zeitraum von Montagebeginn bis Demontageende. Kann die Zeltanlage nicht vom Schnee und Wassersäcken befreit werden, ist diese umgehend zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.
  10. Wind/Sturm: Zelte sind bei Wind und über Nacht bei unbeaufsichtigtem Zustand komplett zu schliessen. Bei Windgeschwindigkeiten von über 75 km/h sind sämtliche Zeltanlagen zu evakuieren. Allfällige Schäden sind vom Auftraggeber zu tragen.
  11. Die Errichtung von offenen Grill- und Feuerstellen oder offenes Feuer ist in den Zelten untersagt.
  12. Sämtliche Beschilderung über Notausgänge usw. sowie die Sicherheitsvorkehrungen für beispielsweise Brandbekämpfung

 

Für Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschriften lehnen wir zum Voraus jede Haftung ab. 

9. Versicherungen
  1. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum. Der Käufer ist nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 
  2. Die Empfänger unserer Ware ist verpflichtet, die Stückzahl und Ausführung zu prüfen. Beanstandungen sind uns innerhalb 5 Werktagen nach Wareneingang schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Mängelrügen steht es uns frei, entweder Gutschriften zu erteilen oder gegen Rückgabe der beanstandeten Ware Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Ein Anspruch auf Vergütung von Schäden, die über den Kaufpreis der Ware hinausgehen, steht unseren Käufern nicht zu.
11. Zahlungsfristen

Grundsätzlich gelten die Zahlungsfristen gemäss Auftragsbestätigung.
Im Allgemeinen sind die Rechnungen 30 Tage nach Erhalt, netto ohne Abzug, fällig. Unberechtigte Skontoabzüge werden in jedem Fall nachbelastet. Wenn nichts anderes vereinbart, sind Miet- und Kauflieferungen im Voraus zahlbar.
Unser Personal ist berechtigt, Barzahlungen bei Mietabholungen zu verlangen.

12. Preisanpassungen

Die Adolf Kuhn AG behält sich vor, falls sich unbeeinflussbare Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten, LSVA, Steuern, etc.) verändern, diese entsprechend der Veränderung direkt weiter zu belasten.

13. Mehrwertsteuer

Sofern nicht anders ausgewiesen, sind sämtliche Tarife exkl. der aktuell gültigen gesetzlichen schweizerischen Mehrwertsteuer.

14. Gerichtstand

Als Gerichtsstand wird von beiden Parteien Zürich anerkannt.

15. Verschiedenes

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages müssen schriftlich getroffen werden. Im Übrigen gilt das Schweizer Obligationenrecht über den Miet- und Werkvertrag.

Stand Januar 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Mietbestimmungen für Fahrnisbauten

Version 01.2019
Die von der Adolf Kuhn AG (nachfolgend Kuhn AG, Vermieterin, genannt) abgeschlossenen Verträge für mobile Bauten (Zelte, Festhallen, Lagerzelte, Bühnen, Böden, Tribünen etc.) sowie die Verträge für das gesamte zusätzlich gelieferte Material (Bestuhlungen, Tische etc.) unterstehen den nachfolgenden Bedingungen. Vorbehalten bleiben ausdrückliche anders lautende Regelungen im Einzelfall.

1. Eigentum

Die gelieferte Bauten und Materialien bleiben im Eigentum der Adolf Kuhn AG. Sie sind nicht gegen
Diebstahl versichert. Es ist ratsam, bei grösseren Bauten das Areal während der Montage- und Demontagezeit zu bewachen. Allfällige Bewachungskosten gehen zu Lasten des Mieters.

2. Bauplatz

Der genaue Standort des zu erstellenden Objektes ist durch den Mieter vor Montagebeginn zu markieren. Der Mieter ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten bei den zuständigen Stellen die Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue Lage unterirdischer Leitungen und Kabelstränge zu beschaffen. Sofern auf dem Standortgelände unterirdische Leitungen vorhanden sind, hat der Mieter deren Lage auf dem Bauplatz zu markieren und die Adolf Kuhn AG spätestens fünf Tage vor Montagebeginn über die genaue Lage schriftlich zu informieren. Für Schäden an nicht gemeldeten, falsch oder unklar markierten Leitungen, lehnt die Adolf Kuhn AG jede Haftung ab. Grundsätzlich ist für alle Bauten ein möglichst ebenes Gelände vorzusehen. Bei abnormalen Terrainverhältnissen ist ein vom Mieter zu erstellender Nivellierungsplan erforderlich. Der betreffende Bauplatz muss vor der Anlieferung des Materials geräumt sein und muss für schwere Lastwagen gut zugänglich und befahrbar sein. Allfällige Beschädigungen von Platten, Rasen etc. gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Standortänderungen nach Platzbesichtigung und Vertragsabschluss werden dem Mieter separat nach Aufwand verrechnet. Ebenso ungeplante Veränderungen der Platzbeschaffenheit. Das Aufräumen und Instandstellen des Geländes nach der Veranstaltung sowie eine allfällige Entsorgung von Abfällen ist Sache des Mieters. Aufräumarbeiten, die durch die Adolf Kuhn AG anstelle des Mieters durchgeführt werden müssen, werden dem Mieter nach Aufwand separat verrechnet. Während der Montage und Demontage ist das Betreten des Areals durch Unbefugte untersagt. Bei grösseren Bauten ist bei den Arealzugängen eine Verbotstafel anzubringen. Für Unfälle, die Unbefugten zustossen, haftet die Adolf Kuhn AG nicht.

3. Allgemeine Verpflichtungen des Mieters

Der Mieter übernimmt und besorgt folgende Arbeiten zu seinen Lasten, falls diese nötig sind:

a) Das Einholen der nötigen Bewilligung zur Erstellung der Bauten (Bau- und Verkehrspolizei, Gesundheitsbehörde etc.).

b) Die Zufuhr des elektrischen Stromes ab Anschlussleitung bis Schaltkasten. Diese Arbeiten hat ein konzessionierter Installateur gemäss den ortsüblichen Vorschriften auszuführen.

c) Die Installation der erforderlichen Wasserleitungen.

d) Der Innenausbau der Bauten (z.B. Bretterböden, Buffetanlagen, Dekorationen, Bühnenscheinwerfer,
Aufbau der Bestuhlung etc. ).

e) Die Kanalisations- und Grabarbeiten für die Ableitung des Regenwassers entlang der Bauten.

f) Die Abnahme und angemessene Überwachung des Objekts und dessen sorgfältige Behandlung. Der Mieter genehmigt die Mietobjekte indem er mit der Inneneinrichtung beginnt, oder die Mietobjekte
anderswie in Gebrauch nimmt. Allfällige spätere Verschlechterungen der Mietsache (z.B. Undichtigkeit)sind unverzüglich zu melden, andernfalls gelten die Mietobjekte auch diesbezüglich als
mängelfrei. Das Material darf nur für die vereinbarten Zwecke und uns bekannten Veranstaltungen eingesetzt werden. Allfällig entstandene Beschädigungen und Verschmutzungen an sämtlichen
gemieteten Materialien der Adolf Kuhn AG werden auf Kosten des Mieters repariert, gereinigt und ersetzt. Abhanden gekommenes Material (z.B. Blachen, Tische, Bänke, Ersatzteile, Werkzeug etc.) wird dem
Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter benachrichtigt die Adolf Kuhn AG unverzüglich nach dem Eintritt von Beschädigungen und Diebstahl. 

g) Bei eintretendem Schneefall müssen die Bauten vom Mieter sofort beheizt werden. Die Heizschläuche müssen unter dem Dach geführt werden. Angesetzter Schnee auf dem Zelt ist sofort vom Zeltdach zu räumen (Schneelast). h) Die Zeltkonstruktionen werden mit Bodenankern aus Stahl befestigt. Falls keine Bodenanker eingeschlagen werden dürfen, ist dies frühzeitig zu melden, um eine Lösung mit Belastungsmaterial zu prüfen. An der Statik der jeweiligen Mietsache dürfen vom Mieter keine Änderungen vorgenommen werden. Löcher in Hartbelägen sind durch den Mieter fachgerecht zu schliessen.

i) Die Errichtung von offenen Grill- und Feuerstellen oder offenes Feuer ist in den Zelten untersagt. Ohne besondere Schutzmassnahmen darf in den Bauten nicht gegrillt werden! Reinigung nach Aufwand.

j) Die Arbeiten auf dem Gelände umfassen nebst den eigentlichen Montage- und Demontagearbeiten ebenso die Entlade- und Beladearbeiten beim An- und Abtransport des Mietmaterials. Die dazu notwendigen Hilfskräfte müssen jeweils kurzfristig zur Verfügung gestellt werden.

k) Übernimmt der Mieter die Transporte selbst, so sind diese von und nach einem jeweils durch uns bestimmten Ort auszuführen. Falls nicht anders vertraglich vereinbart, sind für die Belade- und Entladearbeiten die entsprechend notwendigen Hilfskräfte mitzubringen. Die Transporte umfassen den Zu- und Abtransport.

l) Der Mieter verpflichtet sich, die schriftlich oder mündlich vereinbarte Anzahl Hilfskräfte termingemäss zu stellen. Die Adolf Kuhn AG ist berechtigt, Mehraufwand, der ihr durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entsteht (z.B. längere Montage- / Demontagezeiten von Monteuren, Wartezeiten von Fahrzeugen von Monteuren etc.), zusätzlich zu berechnen. Kommt der Mieter seiner Verpflichtung Hilfskräfte zu stellen nicht voll nach, übernimmt die Adolf Kuhn AG keine Gewähr für eine termingerechte Erstellung des Mietobjekts. Bei fehlendem Hilfspersonal ist der Vermieter berechtigt, die erforderlichen Hilfskräfte bei sich oder einem Dritten zu beschaffen. Die Kosten dafür werden dem Mieter verrechnet.

m) Bei Aufkommen von Sturmwind sowie generell am Schluss der Veranstaltung sind alle beweglichen Öffnungen an der Festhalle (Eingänge, Seitenvorhänge, Giebelfenster) zu schliessen.

n) Das Anbringen von Werbeklebern an unseren Zeltblachen und Profilen ist nicht gestattet. Reinigungen oder Beschädigungen aus Nichtbeachtung werden separat nach Aufwand verrechnet.

o) Dritten ist es nicht gestattet, ohne Einwilligung der Adolf Kuhn AG mit der Demontage zu beginnen. Insbesondere das Entfernen der Dachblachen ist ohne Anwesenheit des Montageleiters der LS AG nicht gestattet. Allfällige Beschädigungen oder Verschmutzungen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

4. Allgemeine Verpflichtungen der Adolf Kuhn AG (Vermieterin)

a) Die Adolf Kuhn AG führt die betreffenden Bauten nach den baupolizeilichen Vorschriften aus.

b) Die Adolf Kuhn AG liefert eine wasserdichte Bedachung mit Blachen und die seitliche Umwandung mit beweglichen Vorhängen.

c) Die Adolf Kuhn AG hält die termingemässen Montage- und Demontagezeiten ein. Vorbehalten bleiben Verzögerungen
durch höhere Gewalt wie etwa Sturm- oder Brandschaden am Vertragsgut oder durch Unfall des Transportfahrzeuges. In diesen Fällen haftet die Adolf Kuhn AG für die Verspätungsschäden nicht.

d) Die Adolf Kuhn AG prüft das Mietmaterial nach der Rücknahme und zeigt dem Mieter Mängel baldmöglichst an.

5. Haftpflichtversicherung

Die Bauten der Adolf Kuhn AG sind gegen die den Eigentümer betreffende Haftpflicht über CHF 20‘000‘000.—versichert. Die Versicherungsdeckungen für das Veranstaltungs-, Unfall- und das Haftpflichtrisiko des Veranstalters sind Sache des Mieters. Diebstähle oder Beschädigungen des Materials, während der Zeit der Miete durch den Mieter oder durch Dritte verursacht, sind durch die Adolf Kuhn AG nicht versichert und deshalb vom Mieter zu übernehmen.

6. Feuerversicherung

Das gesamte Material der Adolf Kuhn AG ist gegen Feuer- und Elementarschaden versichert. Nicht versichert sind alle nicht im Eigentum der Adolf Kuhn AG befindlichen Sachen wie Fahrzeuge jeder Art, Wirtschaftinventar, Installationen aller Art, Beschädigungen an naheliegenden Gebäulichkeiten, Telefon- und Freileitungsanlagen. 

7. Unfallversicherung

Nur das von der Adolf Kuhn AG direkt entlöhnte Personal ist versichert. Unfälle, die betriebsfremden Hilfskräften während der Montage- und Demontagezeiten zustossen, sind nicht versichert (dies betrifft im Besonderen die vom Veranstalter unentgeltlich zur Verfügung gestellten Hilfskräfte). Der Veranstalter hat die von ihm zur Verfügung gestellten Hilfskräfte gegen Unfall- und Haftungsrisiken zu versichern.

8. Rücktritt

Sollte der Anlass, für den die Objekte gemietet wurden, aus nicht im Verantwortungsbereich der Adolf Kuhn AG liegenden Gründen abgesagt werden, so kann der Mieter gegen Erstattung der nachfolgenden Entschädigungen vom abgeschlossenen Vertrag zurücktreten: Ab Mietvertragsabschluss:

Rücktritt bis 12 Monate vor Anlass: 20% der Auftragssumme
Rücktritt bis 10 Monate vor Anlass: 30% der Auftragssumme
Rücktritt bis 8 Monate vor Anlass: 40% der Auftragssumme
Rücktritt bis 6 Monate vor Anlass: 50% der Auftragssumme
Rücktritt bis 4 Monate vor Anlass: 60% der Auftragssumme
Rücktritt bis 2 Monate vor Anlass: 70% der Auftragssumme
Rücktritt bis 1 Monat vor Anlass: 80% der Auftragssumme
Rücktritt bis 14 Tage vor Anlass: 90% der Auftragssumme
Rücktritt unter 14 Tage vor Anlass: 95% der Auftragssumme

Werden der Adolf Kuhn AG kreditmindernde Umstände des Mieters bekannt oder kommt dieser seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist die Adolf Kuhn AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Beim Vertragsrücktritt der Adolf Kuhn AG ist vom Mieter je nach Zeitpunkt des Rücktritts die Miete gemäss
obiger Tabelle geschuldet

9. Mietpreis / Weitervermietung

Die Preisvereinbarung gilt mit den bei Abschluss des Vertrages gültigen MWST-Sätzen. Nachträgliche Steuererhöhungen, welche die Adolf Kuhn AG betreffen, werden dem Mieter verrechnet.
Die vom Mieter zu begleichenden Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei grösseren Aufträgen, kann Adolf Kuhn AG auch eine Akontozahlung im Vorfeld veranlassen. Der in der Rechnung gestellte
Betrag versteht sich bereits netto. Es werden keine Skontoabzüge gewährt.
Eine Untervermietung an Dritte ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Adolf Kuhn AG gestattet.

10. Gerichtsstand

Die Verträge unterstehen schweizerischem inländischem Recht. Soweit vereinbart ist, dass Material (Zelte,
Böden, Bestuhlung, Tische, Tribünen etc.) zur Verfügung gestellt und zusammengebaut werden, und der individuelle Vertrag oder diese Allgemeinen Vertrags- und Mietbedingungen keine anderen Regelungen enthalten,
gelten die Bestimmungen des schweizerischen OR über die Fahrnismiete. Als Gerichtsstand wird ausschliesslich Zürich vereinbart.